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Welche Anhänge gibt es?

Anhang I
In Anhang I gelistete Arten erfahren den höchsten Schutz. Hier werden nur Arten aufgeführt, die unmittelbar vom Aussterben bedroht sind. Der kommerzielle Handel mit diesen Arten ist nicht erlaubt. Für den Export ist in jedem Fall eine Ausfuhrgenehmigung nötig, die die legale Herkunft bescheinigt, sowie eine Einfuhrgenehmigung. Legal bedeutet bei Arten in Anhang I, dass die Exemplare bereits vor der Aufnahme der Art in Anhang I aus der Wildnis entnommen wurden oder aus Nachzucht stammen.

Anhang II
Die Arten, die in Anhang II geführt werden, sind zwar noch nicht vom Aussterben bedroht, aber ihr Bestand würde durch freien internationalen Handel gefährdet. Die Bestimmungen des Anhangs II sollen helfen, es gar nicht erst so weit kommen zu lassen. Für den Export von Anhang II-Arten muss eine Ausfuhrgenehmigung des Herkunftslandes vorliegen. Die EU verlangt außerdem eine Einfuhrgenehmigung.

Anhang III
Anhang III enthält Arten und Unterarten, die nur in einigen Ländern, zum Teil sogar nur in einzelnen Regionen geschützt werden. Solche Arten benötigen beim Export aus dem entsprechenden Land eine Ausfuhrgenehmigung. Wenn die gleiche Art aus einem Land stammt, in dem sie nicht gelistet ist, muss ein CITES-Zertifikat diese Herkunft bescheinigen. Bei der Einfuhr in die EU muss diese zusätzlich beim Zoll angemeldet werden.

Quellen: CITES, WWF

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