Was ist die Annotation #10? Welche Rolle spielt sie?
Die Annotation #10 ist eine Ausnahmeregelung, die 2007 der Einstufung des Fernambuks im Anhang II, beigefügt wurde. Sie besagte damals, dass der Handel mit Fernambukholzstämmen, gesägtem Holz, Furnieren und unfertigen Holzprodukten für den Bogenbau nur noch mit Genehmigungen möglich ist. Fertige Fernambukbögen wurden aber ausdrücklich von den Handelseinschränkungen ausgenommen.
Diese Regelung wurde eingeführt, um das Reisen für Musiker*innen mit fertigen Bögen nicht zu erschweren.
Die Regelung implizierte aber auch, dass fertige Bögen aus illegalem Holz ohne Schwierigkeiten aus Brasilien ausgeführt werden konnten, da der Handel mit fertigen Bögen keinen Kontrollen mehr unterlag. Faktisch machte die Annotation #10 Bögen aus illegalem Holz zu legaler Handelsware.
Um diese Schwachstelle im Kontrollsystem, die den illegalen Holzhandel begünstigte, zu beseitigen, wurde die Annotation #10 bei der CoP19 2022 und nochmals bei der CoP20 2025 verändert. Seitdem dürfen fertige Bögen zwar gehandelt werden, sie benötigen aber die üblichen Genehmigungen, wie alle anderen Fernambuk-Produkte auch.
Für jeden Handel in die EU und aus der EU hinaus, werden CITES-Ein- und (Wieder-)Ausfuhrdokumente benötigt. Die Annotation wurde allerdings so formuliert, dass es weiterhin eine Ausnahme für die Bögen reisender Musiker*innen gibt, die ihre Bögen auf der Reise nicht verkaufen wollen. Für internationale Reisen wird Musiker*innen, wie bisher auch, empfohlen eine Declaration of Material bei sich zu führen und, wenn möglich, einen Nachweis über die Konzerttätigkeit, Probenaktivitäten, Teilnahme an einem Wettbewerb, den Besuch eines Bogenexperten zur Begutachtung oder Restaurierung/Reparatur des Bogens,…
Achtung: Die Ausnahme gilt ausschließlich für Fernambuk, nicht aber für andere CITES-relevante Materialien wie Elfenbein oder Schildpatt.