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Welche Auswirkungen hätte eine CITES-Listung in Anhang I für den Handel und für in der EU ansässige Bogenbauer*innen voraussichtlich?

Einfuhr aus einem Nicht-EU-Land in die EU zu kommerziellen Zwecken ist nur möglich, wenn es sich um eine Wiedereinfuhr von Exemplaren handelt, die bereits vor der Erstlistung von Fernambuk (vor 2007) in der EU waren. Dazu sind ein CITES-Exportdokument des Ausfuhrlandes und eine Einfuhrgenehmigung des BfN notwendig.
Das bedeutet, dass Neubaubögen, die nach einem Inkrafttreten der Anhang I-Listung außerhalb der EU gebaut werden, nicht mehr in der EU gehandelt werden können.
Antiquitäten (Bögen, die vor 1947 gebaut wurden) können mit den entsprechenden Dokumenten (CITES Export-Dokument, Einfuhrgenehmigung des BfN) eingeführt und anschließend innerhalb der EU auch kommerziell genutzt werden.

Zur kommerziellen Nutzung innerhalb Deutschlands bzw. innerhalb der EU ist eine EU-Bescheinigung zur Ausnahme vom Vermarktungsverbot erforderlich, die bei der zuständigen Landesbehörde beantragt werden muss. Die Bescheinigung kann nur für Vorerwerbsexemplare erteilt werden, die sich bereits vor Höchstschutz der betroffenen Art auf dem EU-Territorium befanden. Diese Bescheinigung muss an den/die Käufer(in) übergeben werden. Antiquitäten (vor 1947 gebaute Bögen) können innerhalb der EU ohne EU-Bescheinigung zur Ausnahme vom Vermarktungsverbot kommerziell genutzt werden.

Als kommerzielle Nutzung gelten (betrifft sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen):

  • Anbieten zum Verkauf (auch online), Verkauf
  • Lagerhaltung
  • Ausstellung in Geschäftsräumen, auf Messen etc.
  • Transport mit kommerziellen Absichten
  • Tausch gegen andere Exemplare

Damit eine EU-Bescheinigung zur Ausnahme vom Vermarktungsverbot ausgestellt werden kann, muss nachgewiesen werden, dass sich das genutzte Holz bereits vor der Erstlistung in CITES (Stichtag 13.09.2007) auf dem Territorium der EU befunden hatte- bereits registrierte Vorerwerbsbestände erfüllen diese Voraussetzung. 

Auch nach einer Einstufung in Anhang I könnten neue Fernambukbögen gebaut und mit einer EU-Bescheinigung verkauft werden, wenn für die Bögen Holz aus registrierten Vorerwerbsbeständen verwendet wurde.

Für fertige Bögen: Nachweis, dass der Bogen aus Vorerwerbsmaterial gebaut wurde und dass sich der Bogen vor Inkrafttreten der Aufnahme von Bögen in den CITES-Schutzstatus auf EU-Territorium befand; das kann z.B. anhand von Rechnungen oder datierten Versicherungsverträgen nachgewiesen werden. Die Anerkennung der Nachweise erfolgt als freie Beweiswürdigung durch die zuständigen Landesbehörden.

Buchführungspflicht in Deutschland
Wer in Deutschland gewerbsmäßig – auf Gewinnerzielung ausgerichtet – Exemplare aus Fernambuk erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, muss hierüber ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch führen. Die zuständigen Landesbehörden erhalten dadurch die für ihre Überwachungsaufgaben notwendigen Informationen, insbesondere zur Herkunft und zum Verbleib der jeweiligen Exemplare. Ab dem Inkrafttreten der Aufnahme von Bögen in den CITES-Schutzstatus betrifft die Buchführungspflicht auch fertige Bögen.

Antiquitäten sind von der Buchführungspflicht ausgenommen.

Quelle: BfN

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