Welche Auswirkungen hat eine CITES-Listung in Anhang II mit geänderter Annotation #10 für den Handel und für in der EU ansässige Bogenbauer*innen?
Alle fertigen Fernambuk-Bögen benötigen für jeden Handel in die EU und aus der EU hinaus, CITES-Ein- und Ausfuhr bzw. Wiederausfuhrdokumente:
- Einfuhr in die EU:
Für die Einfuhr sind eine CITES-Export- bzw. CITES-Reexportgenehmigung des Ausfuhr-/Wiederausfuhrlandes und eine CITES-Einfuhrgenehmigung des zuständigen Mitgliedsstaats (im Falle Deutschlands: des BfN) erforderlich. Wiederausfuhr aus der EU in ein Drittland:
Für die Wiederausfuhr ist eine CITES-Wiederausfuhrgenehmigung (im Falle Deutschlands: des BfN) erforderlich. Voraussetzung dafür ist die Beantragung einer Vorlagebescheinigung bei der zuständigen Landesbehörde. Auf einer Vorlagebescheinigung bestätigt die Landesbehörde den Nachweis des legalen Erwerbs.
Innerhalb der EU ist ein Nachweis des legalen Erwerbs für jeden Verkauf erforderlich. Dieser muss an den*die Käufer*in weitergegeben werden.
Außerdem gilt für alle Fernambuk-Bögen eine verbindliche Buchführungspflicht (übrigens bereits seit 2023 wie das BfN im Februar 2026 mitteilte) nach §6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV):
Wer in Deutschland gewerbsmäßig – auf Gewinnerzielung ausgerichtet – Exemplare aus Fernambuk erwirbt oder in den Verkehr bringt, muss hierüber ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch führen. Die zuständigen Landesbehörden erhalten dadurch die für ihre Überwachungsaufgaben notwendigen Informationen, insbesondere zur Herkunft und zum Verbleib der jeweiligen Exemplare.
Quelle: BfN