Welche Auswirkungen hat eine CITES-Listung in Anhang II mit geänderter Annotation #10 für den Handel und für in der EU ansässige Bogenbauer*innen?
Bei der CoP20 Ende 2025 wurden alle fertigen Fernambuk-Bögen (nicht mehr nur fertige Bögen aus Brasilien) zu CITES-Exemplaren erklärt. Sie unterliegen damit ab März 2026 den CITES-Regularien und benötigen für jeden Handel in die EU und aus der EU hinaus, CITES-Ein- und Ausfuhrdokumente:
- Einfuhr: CITES-Exportdokument des Ausfuhrlandes und Einfuhrgenehmigung des BfN
- Wiederausfuhr: Wiederausfuhrbescheinigung des BfN; gemeinsam mit dem Antragsformular muss der Nachweis des legalen Erwerbs an das BfN gesandt werden.
Innerhalb der EU ist ein Nachweis des legalen Erwerbs für jeden Verkauf erforderlich. Dieser muss an den*die Käufer*in weitergegeben werden.
Außerdem gilt für alle CITES-Exemplare eine Buchführungspflicht.
Wer in Deutschland gewerbsmäßig – auf Gewinnerzielung ausgerichtet – Exemplare aus Fernambuk erwirbt oder in den Verkehr bringt, muss hierüber ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch führen. Die zuständigen Landesbehörden erhalten dadurch die für ihre Überwachungsaufgaben notwendigen Informationen, insbesondere zur Herkunft und zum Verbleib der jeweiligen Exemplare. Ab dem Inkrafttreten der Aufnahme von Bögen in den CITES-Schutzstatus betrifft die Buchführungspflicht auch fertige Bögen.
Quelle: BfN