Zum Inhalt springen

Welche Auswirkungen hätte eine CITES-Listung in Anhang I für in der EU ansässige Musiker*innen voraussichtlich:

  • Dürfte ich als Musiker*in meinen Fernambuk-Bogen noch spielen?
    Grundsätzlich ja. D
    er Besitz, das Verschenken oder Vererben sowie die private Nutzung für Konzerte/Musikveranstaltungen innerhalb der EU, auf denen keine Werbung mit dem oder für den Bogen gemacht werden darf, gelten als nicht kommerzielle Handlungen. Dafür ist keine EU-Bescheinigung zur Ausnahme vom Vermarktungsverbot und keine Registrierung erforderlich. Das Auftreten auf Musikveranstaltungen/Konzerten gilt auch dann nicht als kommerzielle Verwendung, wenn ein Honorar o.ä. bezahlt wird. In diesem Fall steht der kulturelle Aspekt im Vordergrund, vorausgesetzt, es wird keine Werbung mit dem Bogen betrieben.
    Quelle: Bundesamt für Naturschutz (BfN)

  • Was hat es mit der Registrierung auf sich?
    Bis 90 Tage nach einer möglichen neuen Beschlussfassung, also bis voraussichtlich Ende Februar, wird es möglich sein den Bogenbestand bei der zuständigen Landesbehörde (z.B. untere Umweltbehörde, Regierungspräsidium, Landratsamt) anzumelden. Auch nach Verstreichen der 90-Tage-Anmeldefrist wird weiterhin eine Anmeldung von Bögen möglich sein. Dazu muss aber ein sogenannter Vorerwerbsnachweis (z.B. Rechnung) vorhanden sein. Sollte keine fristgerechte Anmeldung oder ein Vorerwerbsnachweis für einen Bogen vorhanden sein, kann er nicht mehr weiterverkauft oder zu Reisen außerhalb der EU mitgenommen werden.
    Quelle: BfN

  • Dürfte ich als Musiker*in mit meinem Fernambuk-Bogen noch reisen?
    Innerhalb der EU ist das Reisen mit einem Fernambuk-Bogen nicht beeinträchtigt.
    Zur Mitnahme von Fernambuk-Bögen in Länder außerhalb der EU sind beim Bundesamt für Naturschutz (BfN) Musikinstrumentenbescheinigungen (Privatpersonen) oder Wanderausstellungsbescheinigungen (Orchester) zu beantragen. Diese Dokumente können nur für
    registrierte Bögen (s.oben) oder Bögen mit einem Nachweis des legalen Erwerbs („proof of legal aquisition“) erteilt werden.
    Eine Musikinstrumentenbescheinigung wird drei Jahre gültig sein. Bei jeder Ein- und Ausreise muss diese Bescheinigung beim Zoll vorgelegt und abgestempelt
    werden.
    Quelle: BfN

  • Dürften Musiker*innen ihre Fernambuk-Bögen noch weiterverkaufen?
    Zum Weiterverkauf von Fernambuk-Bögen ist eine EU-Bescheinigung zur Ausnahme vom Vermarktungsverbot erforderlich, die bei der zuständigen Landesbehörde beantragt werden muss. Die Bescheinigung kann nur für registrierte Bögen (s. oben) erteilt werden, die sich bereits vor Höchstschutz der betroffenen Art auf dem EU-Territorium befanden. Diese Bescheinigung muss an den/die Käufer*in übergeben werden.
    Ausnahmen: Antiquitäten (als Antiquitäten gelten fertige Bögen, die vor dem 03.03.1947 hergestellt wurden)
    können innerhalb der EU ohne EU-Bescheinigung zur Ausnahme vom Vermarktungsverbot kommerziell genutzt werden.
    Quelle: BfN

  • Könnten Musiker*innen weiterhin neue Fernambuk-Bögen kaufen? Worauf sollte geachtet werden?
    Musiker*innen könnten nur solche Bögen aus Fernambuk kaufen, zu denen es eine EU-Bescheinigung zur Ausnahme vom Vermarktungsverbot gibt. Diese EU-Bescheinigung müsste an den/die Käufer*in  weitergegeben werden.
    Quelle: BfN

WordPress Cookie Notice by Real Cookie Banner