Für alle Fernambuk-Bögen gilt eine verbindliche Buchführungspflicht laut §6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV). Die Buchführungspflicht gilt übrigens schon seit 20.5.2023, wie das Bundesamt für Naturschutz im Februar 2026 mitteilte.
Die Bundesartenschutzverordnung sieht vor: Wer in Deutschland gewerbsmäßig – auf Gewinnerzielung ausgerichtet – Exemplare aus Fernambuk erwirbt oder in den Verkehr bringt, muss hierüber ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch führen.
Alle aus Fernambuk gefertigten Objekte, auch fertige Bögen für Streichinstrumente, können nur noch legal gehandelt werden, wenn über den Bestand Buch geführt wird. Dies schließt die Lagerhaltung ein: u.a. Bögen im Verleih und Bögen zum Verkauf im Auftrag (Kommission, Vermittlung).
Die zuständigen Landesbehörden sollen dadurch die für ihre Überwachungsaufgaben notwendigen Informationen, insbesondere zur Herkunft und zum Verbleib der jeweiligen Exemplare, erhalten.
In Anlage 4 der Verordnung wird folgendes Muster einer Buchführung gegeben:
§§ 239 und 261 des Handelsgesetzbuchs gelten bei der Buchführung sinngemäß.
Evtl ist es ratsam die endgültige Form der Buchhaltung mit den zuständigen Behörden (Umweltbehörde, untere Naturschutzbehörde, Landratsämter, Regierungspräsidien) abzustimmen.