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Buchführungspflicht

Für alle Fernambuk-Bögen gilt ab März 2026 eine verbindliche Buchführungspflicht laut §6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV):

Wer in Deutschland gewerbsmäßig – auf Gewinnerzielung ausgerichtet – Exemplare aus Fernambuk erwirbt oder in den Verkehr bringt, muss hierüber ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch führen.

Alle aus Fernambuk gefertigten Objekte, auch fertige Bögen für Streichinstrumente, können nach dem 5. März 2026 nur noch legal gehandelt werden, wenn über den Bestand Buch geführt wird. Dies schließt die Lagerhaltung ein: u.a. Bögen im Verleih und Bögen zum Verkauf im Auftrag (Kommission, Vermittlung).

Die zuständigen Landesbehörden sollen dadurch die für ihre Überwachungsaufgaben notwendigen Informationen, insbesondere zur Herkunft und zum Verbleib der jeweiligen Exemplare, erhalten. Ab dem Inkrafttreten der Aufnahme von Bögen in den CITES-Schutzstatus betrifft die Buchführungspflicht auch fertige Bögen. Wichtig: Bögen, die als Antiquität gelten, sind dabei nicht ausgenommen.

In Anlage 4 der Verordnung wird folgendes Muster einer Buchführung gegeben:

§§ 239 und 261 des Handelsgesetzbuchs gelten bei der Buchführung sinngemäß.

Für eine eindeutige Zuordung soll das Aufnahme- und Auslieferungsbuch auch Fotos der Bögen enthalten. 

Die endgültige Form der Buchhaltung sollte unbedingt mit den zuständigen Behörden (Umweltbehörde, Landratsämter, Regierungspräsidien) abgestimmt werden. 

 

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