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Buchführungspflicht

Für Fernambuk-Bögen, die nach dem 01.06.1947 gebaut wurden, gilt eine verbindliche Buchführungspflicht laut §6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV). Ausgenommen sind Fernambukbögen, die nachweislich als Antiquitäten gelten (vor dem 01.06.1947 gebaut).¹ Die Buchführungspflicht gilt übrigens schon seit 20.5.2023, wie das Bundesamt für Naturschutz im Februar 2026 mitteilte.

Die Bundesartenschutzverordnung sieht vor: Wer in Deutschland gewerbsmäßig – auf Gewinnerzielung ausgerichtet – Exemplare aus Fernambuk erwirbt oder in den Verkehr bringt, muss hierüber ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch führen.

Alle aus Fernambuk gefertigten Objekte, auch fertige Bögen für Streichinstrumente, können nur noch legal gehandelt werden, wenn über den Bestand Buch geführt wird. Dies schließt die Lagerhaltung ein: u.a. Bögen im Verleih und Bögen zum Verkauf im Auftrag (Kommission, Vermittlung).

Die zuständigen Landesbehörden sollen dadurch die für ihre Überwachungsaufgaben notwendigen Informationen, insbesondere zur Herkunft und zum Verbleib der jeweiligen Exemplare, erhalten.

In Anlage 4 der Verordnung wird folgendes Muster einer Buchführung gegeben:

§§ 239 und 261 des Handelsgesetzbuchs gelten bei der Buchführung sinngemäß.

Evtl ist es ratsam die endgültige Form der Buchhaltung mit den zuständigen Behörden (Umweltbehörde, untere Naturschutzbehörde, Landratsämter, Regierungspräsidien) abzustimmen. 

 

¹ Diese Information wurde der Antwort auf eine Anfrage ans Bundesumweltministerium im August 2026 entnommen. Wörtlich heißt es dort: 
“Gemäß § 6 Absatz 2 Nr. 5 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) gilt eine Ausnahme von der Buchführungspflicht für Antiquitäten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Diese Ausnahme umfasst auch
Streichbögen aus Fernambuk, sofern diese als Antiquität einzustufen
sind (hergestellt vor dem 01. Juni 1947). Für alle neueren Streichbögen gilt dagegen die Buchführungspflicht.”

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