Als Antiquitäten sind fertige Erzeugnisse (Bögen) definiert, die vor mindestens 50 Jahren erworben wurden (gerechnet vom 03.03.1997 rückwärts, also vor dem 03.03.1947 „erworben“, d.h. hergestellt), bereits vor diesem Datum verarbeitet wurden (kein unverarbeitetes Holz oder Halbfertig-Produkte) und zu keiner weiteren Ver- oder Bearbeitung vorgesehen sind.