Was ist ein Nachweis des legalen Erwerbs ("proof of legal aquisition")?
Sollte Fernambuk in Anhang II ohne Annotation oder in Anhang I gelistet werden, wird in zwei Fällen ein Nachweis des legalen Erwerbs für fertige Bögen benötigt: Für die Beantragung einer Musikinstrumentenbescheinigung für Reisen außerhalb der EU und für den Verkauf eines Fernambukbogens.
Der Nachweis des legalen Erwerbs für fertige Fernambukbögen muss unterschiedlich erbracht werden für:
- (1) Bögen, die vor 2007 erworben/verkauft wurden
a) gebaut vor 1947
b) gebaut zwischen 1947 und 2007 - (2) Bögen, die zwischen 2007 und 2025 gebaut wurden.
zu (1a):
Für diese Bögen kann über ein anerkanntes Zertifikat nachgewiesen werden, dass es sich um einen Bogen von vor 1947 handelt und damit um eine Antiquität.
zu (1b):
Für Bögen, die zwischen 1947 und 2007 gebaut wurden und vor 2007 gekauft wurden, reicht ein Nachweis über den Kauf des Bogens vor 2007, den Besitz des Bogens vor 2007 oder über die Versicherung des Bogens, die vor 2007 abgeschlossen wurde.
zu (2):
Für Fernambuk-Bögen, die zwischen 2007 und 2025 gebaut und erworben wurden, reicht ein Nachweis über den Kauf des Bogens nicht aus.
Zusätzlich muss nachgewiesen werden, dass der erworbene Bogen aus legalem Holz hergestellt wurde. Im Falle von Fernambukholz kann dies nur Vorerwerbsmaterial sein. Hier sind freiwillige Musikinstrumenten-Zertifikate hilfreich, auf denen die Registrierungsnummer oder die CITES-Export- und CITES-Importnummer des verwendeten Vorerwerbsholzbestandes („pre-convention“) vermerkt sind. Ein freiwilliger Instrumentenpass sollte diese Informationen enthalten.
Da für fertige Bögen bisher keine Registrierungspflicht gilt, sind viele Bögen ohne entsprechende Dokumente verkauft worden. Für importierte Bögen aus Nicht-EU-Ländern könnte ein Legalitätsnachweis zum Problem werden, da bisher für den Import von fertigen Bögen keine Nachweise vorgeschrieben sind (Ausnahme: Erst-Export von fertigen Bögen aus Brasilien ab 2023).
Bei Bögen aus europäischer Produktion lohnt sich ggf. eine Nachfrage beim Hersteller, ob die Ausstellung eines Instrumentenpasses mit Registrierungsnummer möglich ist.
Da sich hier eine Lücke für die Erfüllung von Vorschriften auftut, durch die bisher legale Bögen ohne Registrierungspflicht plötzlich illegal werden könnten, sollte über eine verwaltungstechnische Lösung dieses Problems nachgedacht werden. Eine Stichtagsregelung wäre z.B. ein Ansatz, bei dem Bögen bis zu einem bestimmten Datum bei den unteren Umweltämtern registriert werden und somit als legal angesehen werden könnten.