






FAQs Fernambuk
Vom 21. November bis 5. Dezember 2025 hat die Vertragsstaatenkonferenz der CITES in Samarkand, Usbekistan statt gefunden. Dort wurde u.a. über die Zukunft des Pau-Brasil im Handel entschieden. Es wurde beschlossen Fernambuk im CITES-Anhang II zu belassen und ihn nicht in die höchste Schutz-Kategorie (CITES-Anhang I) aufzunehmen. Allerdings wurde die bisher gültige Annotation #10 stark verändert.
Danach gilt u.a.:
Für internationale Reisen:
- Mit Fernambuk-Bögen kann weiterhin uneingeschränkt gereist werden zum Zwecke von Konzerten, Wettbewerben, Reparaturen,…
Voraussetzung: Die Bögen bleiben Eigentum der Besitzerin*des Besitzers und es sind keine anderen geschützten Materialien (z.B. Elefantenelfenbein, Schildpatt,…) verbaut.
Für den kommerziellen Handel:
Es ist für jeden innereuropäischen Verkauf eines jeden Fernambuk-Bogens ein Nachweis des legalen Erwerbs nötig. Für Bögen, die erstmals nach 2007 gehandelt wurden, beinhaltet der Nachweis des legalen Erwerbs zusätzlich einen Nachweis über die Verwendung von Vorerwerbsmaterial.
Für alle internationalen Verkäufe von alten und neuen Fernambuk-Bögen sind zusätzlich zum Nachweis des legalen Erwebs spezielle CITES-Genehmigungen erforderlich (Einfuhr-, Ausfuhr- oder Wiederausfuhrgenehmigung).
Im Wesentlichen muss nachgewiesen werden, dass das verwendete Fernambuk-Holz geschlagen wurde bevor die Art 2007 durch die CITES unter Schutz gestellt wurde.
Die Änderungen sind am 5. März 2026 90 Tage nach Verabschiedung völkerrechtlich in Kraft getreten.
Um welche Änderungen es sich konkret handelt und welche Auflagen die Entscheidung auf der CoP mit sich bringt, darüber informieren wir Musiker*innen und Geigen- und Bogenbauer*innen hier. Immer noch gibt es einige Punkte, über die Unsicherheit in der Umsetzung herrscht. Deshalb können wir an dieser Stelle nur lückenhaft einordnen und keine Haftung für die (zukünftige) Richtigkeit und Vollständigkeit unserer Antworten übernehmen. Bei Unklarheiten empfehlen wir die zuständige Untere Naturschutzbehörde zu kontaktieren.
Im Anschluss zusammengetragene häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema:
Was ist ein Nachweis des legalen Erwerbs (“proof of legal aquisition”)?
Gibt es eine Buchführungspflicht?
- Darf ich als Musiker*in meinen Fernambuk-Bogen noch spielen?
- Was hat es mit der Registrierung auf sich?
- Darf ich als Musiker*in mit meinem Fernambuk-Bogen noch reisen?
- Dürfen Musiker*innen ihre Fernambuk-Bögen noch weiterverkaufen?
- Können Musiker*innen weiterhin neue Fernambuk-Bögen kaufen? Worauf sollte geachtet werden?
- Was ist bei Umzügen zu beachten?
Was ist eine “declaration of materials”?
Ist mein Bogen aus Fernambukholz gebaut?
Ist Fernambuk wirklich bedroht?
Seit wann wird Fernambuk im Bogenbau eingesetzt?
In manchen Zusammenhängen wird auch von Anhang A oder B gesprochen. Warum?
Wie kommen die Arten in die Anhänge?/Wer darf Anträge bei der CITES stellen?
Seit wann wird der Handel mit Fernambuk von der CITES reglementiert?
Wie ist der originale Wortlaut der bei der CoP20 geänderten Annotation #10?
Welche Behörden sind in Deutschland zuständig?
Worin liegt der Unterschied zwischen einer Listung in Anhang I und Anhang II?