Was ist ein Nachweis des legalen Erwerbs ("proof of legal aquisition")?
Ein Nachweis des legalen Erwerbs wird für den Verkauf eines Fernambukbogens benötigt.
Der Nachweis des legalen Erwerbs für fertige Fernambukbögen muss unterschiedlich erbracht werden für:
- (1) Bögen, die bis 2007 erworben/verkauft wurden
- (2) Bögen, die nach 2007 erworben/verkauft wurden
- a) gebaut vor 2007
- b) gebaut zwischen 2007 und 2025
zu (1):
Für Bögen, die bis 2007 gebaut wurden und vor September 2007 gekauft wurden, reicht ein Nachweis über den Kauf des Bogens vor September 2007, den Besitz des Bogens vor September 2007 oder über die Versicherung des Bogens, die vor September 2007 abgeschlossen wurde, aus.
Sollten keine derartigen Dokumente mehr vorliegen, kann eine zeitliche Einordnung der Herstellung des Bogens als Nachweis dienen.
zu (2):
Für alle Fernambuk-Bögen, die nach September 2007 verkauft/erworben wurden, reicht ein Nachweis über den Kauf des Bogens nicht aus, weil damit nicht mehr festgestellt werden kann, ob der Bogen aus legalem Holz hergestellt wurde. Deshalb muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass der erworbene Bogen aus legalem Holz hergestellt wurde. (Im Fall von Fernambuk kann dies nur Vorerwerbsmaterial sein, importiert vor September 2007).
zu 2a)
Für Bögen, die vor 2007 gebaut wurden, aber nach September 2007 gekauft wurden, kann durch eine zeitliche Einordnung der Herstellung des Bogens nachgewiesen werden, dass der Bogen aus Vorerwerbsmaterial gebaut wurde.
zu 2b)
Für Bögen, die zwischen 2007 und 2025 gebaut und erworben wurden, müssen Dokumente vorliegen, aus denen die Registrierungsnummer oder die CITES-Export- und CITES-Importnummer des verwendeten Vorerwerbsholzbestandes hervorgehen. Hier sind (bisher noch freiwillige) Musikinstrumentenbescheinigungen (auch als Instrumentenpass bezeichnet) hilfreich, auf denen die Registrierungsnummer oder die CITES-Export- und CITES-Importnummer des verwendeten Vorerwerbsholzbestandes vermerkt sind.
Achtung Sonderfall: Bögen, die außerhalb der EU hergestellt wurden, benötigen als zusätzlichen Teil ihres Nachweises des legalen Erwerbs, einen Beleg, dass sich die Bögen bereits vor dem 5. März 2026 innerhalb der EU im Besitz befanden. Sollte dieser nicht vorliegen, müssen die Bögen vor dem 5. März 2026 bei der zuständigen Naturschutzbehörde gemeldet werden (das Erbitten einer Empfangsbestätigung ist dringend geraten), um weiterhin gehandelt werden zu können.
Da fertige Bögen bisher keine CITES-Exemplare waren und den CITES-Bestimmungen deshalb nicht unterlagen, sind viele Bögen ohne entsprechende Dokumente verkauft worden. Auch für den Import von Bögen aus Nicht-EU-Ländern waren keine Nachweise vorgeschrieben (Ausnahme: Erst-Export von fertigen Bögen aus Brasilien ab 2023).
Bei Bögen, bei denen der*die Bogenbauer*in bekannt ist, ist die Nachfrage ratsam, ob der Bogen im Nachhinein noch zugeordnet werden kann und das Ausstellen eines Instrumentenpasses mit Registrierungsnummer oder eines ähnlichen Dokuments, das die Registrierungsnummer oder die CITES-Export- und CITES-Importnummer des verwendeten Vorerwerbsholzbestandes enthält, möglich ist.