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Nachweis des legalen Erwerbs

Was ist ein Nachweis des legalen Erwerbs ("proof of legal aquisition")?

Sollte Fernambuk in Anhang II ohne Annotation oder in Anhang I gelistet werden, wird in zwei Fällen ein Nachweis des legalen Erwerbs für fertige Bögen benötigt: Für die Beantragung einer Musikinstrumentenbescheinigung für Reisen außerhalb der EU und für den Verkauf eines Fernambukbogens. 

Der Nachweis des legalen Erwerbs für fertige Fernambukbögen muss unterschiedlich erbracht werden für:

  • (1) Bögen, die vor 2007 erworben/verkauft wurden
          a) gebaut vor 1947
          b) gebaut zwischen 1947 und 2007
  • (2) Bögen, die zwischen 2007 und 2025 gebaut wurden.


zu (1a):
Für diese Bögen kann über ein anerkanntes Zertifikat nachgewiesen werden, dass es sich um einen Bogen von vor 1947 handelt und damit um eine Antiquität

zu (1b):
Für Bögen, die zwischen 1947 und 2007 gebaut wurden und vor 2007 gekauft wurden, reicht ein Nachweis über den Kauf des Bogens vor 2007, den Besitz des Bogens vor 2007 oder über die Versicherung des Bogens, die vor 2007 abgeschlossen wurde. 

zu (2): Für Bögen, die zwischen 2007 und 2025 erworben wurden, reicht ein Nachweis über den Kauf des Bogens nicht aus. Zusätzlich muss nachgewiesen werden, dass der erworbene Bogen aus legalem Holz hergestellt wurde. Im Falle von Fernambukholz kann dies nur Vorerwerbsmaterial sein. Hier sind freiwillige Musikinstrumenten-Zertifikate hilfreich, auf denen die Registrierungsnummer oder die CITES-Export- und CITES-Importnummer des verwendeten Vorerwerbsholzbestandes („pre-convention“) vermerkt ist. Ein freiwilliger Instrumentenpass kann diese Informationen gegebenenfalls enthalten.

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