Worin liegt der Unterschied zwischen einer Listung in Anhang I und Anhang II?
Der Unterschied macht sich vor allem beim kommerziellen Handel von Fernambuk-Bögen bemerkbar:
Bei einer Listung des Fernambuks in Anhang I wäre für jede kommerzielle Nutzung eine EU-Bescheinigung zur Ausnahme vom Vermarktungsverbot erforderlich, die bei der zuständigen Landesbehörde beantragt werden muss.
Eine EU-Bescheinigung zur Ausnahme vom Vermarktungsverbot ist bei einer Anhang II-Listung nicht erforderlich (unabhängig von einer vorhandenen oder nicht vorhandenen Annotation).
Allerdings werden CITES-Ein- und Ausfuhrdokumente für einen Handel und Verkauf von außerhalb der EU in die EU oder von der EU in ein Land außerhalb der EU notwendig, da die bisher ausgenommenen fertigen Bögen ab März 2026 den CITES-Regularien unterliegen (bisher war dies nicht der Fall durch die Annotation #10). Diese Ein- und Ausfuhrdokumente sind nicht mit einer Ausnahme vom Vermarktungsverbot gleichzusetzen.
Einen Unterschied machen die verschiedenen Listungen auch beim Reisen: Anhang I erfordert in jedem Fall eine Musikinstrumentenbescheinigung fürs Reisen. Die nun vereinbarte Annotation #10 im Anhang II erlaubt ein unkomplizierteres Reisen ohne Registrierung und Musikinstrumentenbescheinigung. Eine Declaration of Material wird empfohlen.
Den entscheidenden Unterschied macht nach wie vor die Annotation #10 (Ausnahmeregelung) im Anhang II aus. Sollte es jemals zu einer Hochstufung des Pau Brasil in Anhang I kommen, kann es keine Ausnahmeregelungen mehr geben. Die CITES-Regularien erlauben keine Ausnahmeregelungen für in Anhang I gelistete Arten.
Quelle: BfN, CITES