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Wie würde sich der Unterschied zwischen einer Listung in Anhang I oder Anhang II konkret bemerkbar machen?

Die Übertragung von Paubrasilia echinata von Anhang II in Anhang I würde bedeuten, dass der Handel stärker eingeschränkt würde. Zur kommerziellen Nutzung wäre fortan eine EU-Bescheinigung zur Ausnahme vom Vermarktungsverbot erforderlich, die bei den zuständigen Landesbehörden beantragt werden müsste (wenn es sich nicht um Bögen von vor 1947 handelt). Quelle: BfN

Die CITES-Regularieren sehen vor, dass eine Listung in Anhang I keine Ausnahmeregelungen mehr erlaubt. Dementsprechend würde die Annotation#10 wegfallen. Dieser Wegfall würde einen extremen Unterschied machen: siehe Annotation#10.

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